Grundsteuer

Infos zur neuen Grundsteuer

Mit der Ver­ab­schie­dung des Ge­set­zes­pa­kets zur Re­form der Grund­steu­er ist der Ge­setz­ge­ber der Frist, die vom Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt bis En­de 2019 ge­setzt wur­de, nach­ge­kom­men. Die Grund­steu­er ist ei­ne wich­ti­ge Ein­nah­me­quel­le für die Städ­te und Ge­mein­den um Schu­len, Stra­ßen und Spiel­plät­ze zu bau­en, so­wie Feu­er­wehr und Kran­ken­häu­ser vor­zu­hal­ten.

Die Grund­steu­er wird auf den Grund­be­sitz er­ho­ben. Hier­zu ge­hö­ren Grund­stü­cke ein­schlie­ß­lich der Ge­bäu­de so­wie Be­trie­be der Land- und Forst­wirt­schaft. In der Re­gel müs­sen die Ei­gen­tü­mer die­se be­zah­len. Bei Ver­mie­tung kann die Grund­steu­er über die Be­triebs­kos­ten auf die Mie­ter um­ge­legt wer­den.

Warum wird die Grundsteuer reformiert?

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat das ak­tu­el­le Sys­tem im Jahr 2018 für ver­fas­sungs­wid­rig er­klärt, da es Grund­stü­cke un­ter­schied­lich be­han­delt und so­mit ge­gen das ver­an­ker­te Ge­bot der Gleich­be­hand­lung im Grund­ge­setz ver­stö­ßt. Es wur­de ge­for­dert, dass bis spä­tes­tens zum 31. De­zem­ber 2019 ei­ne ge­setz­li­che Neu­re­ge­lung ge­trof­fen wer­den muss. Die Grund­steu­er darf je­doch in ih­rer ak­tu­el­len Form über­gangs­wei­se bis zum 31. De­zem­ber 2024 wei­ter er­ho­ben wer­den. Ab dem 1. Ja­nu­ar 2025 wird dann die Grund­steu­er auf Grund­la­ge des neu­en Rechts er­ho­ben.

Die bis­he­ri­ge Be­rech­nung der Grund­steu­er ba­siert auf Jahr­zehn­te al­ten Grund­stücks­wer­ten (Ein­heits­wer­ten). Im Wes­ten wer­den die Grund­stü­cke nach ih­rem Wert im Jahr 1964 be­rück­sich­tigt. Im Os­ten sind die zu­grun­de ge­leg­ten Wer­te noch äl­ter. Die Ein­heits­wer­te wer­den mit ei­nem ein­heit­li­chen Fak­tor (Steu­er­mess­zahl) und an­schlie­ßend mit dem so­ge­nann­ten He­be­satz mul­ti­pli­ziert. Die Steu­er­mess­zahl wird nach al­tem Recht bun­des­ein­heit­lich fest­ge­legt und der He­be­satz wird von den Ge­mein­den be­stimmt. Da­mit be­stimmt letzt­lich die Ge­mein­de die Grund­steu­er­hö­he.

Was ändert sich dadurch?
Mit der Reform werden die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt und die Grundsteuer fortentwickelt. Die Änderungen durch die Grundsteuerreform hat der Bundesgesetzgeber in einem Gesetzespaket festgeschrieben:
  • Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts: Dieses Gesetz enthält die neuen Bewertungsregeln für Zwecke der Grundsteuer auf Bundesebene. Es regelt, dass der gesamte Grundbesitz in Deutschland auf den Stichtag 1. Januar 2022 neu bewertet wird. Dafür müssen die Eigentümer eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts elektronisch an das Finanzamt übermitteln.
  • Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung:
    Mit diesem Gesetz haben die Gemeinden das Recht, ab 2025 aus städtebaulichen Gründen auf unbebaute, baureife Grundstücke einen erhöhten Hebesatz festzulegen. Dies soll dazu führen, dass die Steuer auf unbebaute Grundstücke steigt und eine Bebauung beschleunigt wird.
  • Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 72, 105 und 125b): Den Ländern wurde das Recht eingeräumt, bei der Grundsteuer eigene, vom Bundesgesetz abweichende landesrechtliche Regelungen einzuführen. Von dieser Möglichkeit haben fünf Länder Gebrauch gemacht (Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen). Das Saarland und Sachsen wenden grundsätzlich das Bundesmodell an, haben allerdings vom Bundesgesetz abweichende Steuermesszahlen eingeführt. Die auf Grundlage der neuen Werte berechnete Grundsteuer ist ab dem 1. Januar 2025 zu zahlen. Die künftige Höhe ist heute noch nicht bekannt.
Wie berechnet sich die zukünftige Grundsteuer?
Die Grundsteuer berechnet sich ebenfalls in drei Schritten:
Grundstückswert x Steuermesszahl x Hebesatz.
  • Schritt: Berechnung des Grundsteuerwerts – wesentliche Faktoren sind der jeweilige Bodenrichtwert und die Höhe der statistisch ermittelten Nettokaltmiete, die u. a. von der sogenannten Mietniveaustufe der jeweiligen Gemeinde abhängt (je höher die Mietniveaustufe, desto höher ist tendenziell die Miete in einer Gemeinde). Weitere Faktoren sind die Grundstücksfläche, Grundstücksart und das Alter des Gebäudes. Die Bodenrichtwerte sind in den Bodenrichtwertinformationssystemen der Länder einsehbar (z. B. für BW: http://www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw/?lang=de Die Einordnung der Gemeinden in Mietniveaustufen hat das Bundesfinanzministerium auf Basis von Daten des Statistischen Bundesamtes über die Durchschnittsmieten in allen 16 Ländern vorgenommen (Mietniveau-Einstufungsverordnung vom 18. August 2021, BStBl. I S. 1871).

  • Schritt: Ausgleich der Wertsteigerungen, die im Vergleich von den aktuellen zu den seit dem Jahr 1935 beziehungsweise 1964 nicht mehr aktualisierten Werten entstanden sind. Dazu wird die sogenannte Steuermesszahl – ein Faktor, der für die Berechnung der Grundsteuer wichtig ist – kräftig etwa auf 1/10 des bisherigen Werts gesenkt, das heißt von 0,35 Prozent auf 0,031 Prozent für Wohngrundstücke (Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum) beziehungsweise 0,034 Prozent für Nichtwohngrundstücke (Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, Teileigentum, sonstige bebaute Grundstücke). Außerdem werden der soziale Wohnungsbau sowie kommunales und genossenschaftliches Wohnen weiter, auch über die Grundsteuer, gefördert. Deshalb erhalten solche Gesellschaften, die günstiges Wohnen möglich machen, sowie Wohnungen der sozialen Wohnraumförderung einen zusätzlichen Abschlag bei der Steuermesszahl um 25 Prozent, der sich steuermindernd auswirkt.
  • Schritt: Anpassen der Hebesätze durch die Gemeinden: Sollte sich in einzelnen Gemeinden das Grundsteueraufkommen wegen der Neubewertung verändern, besteht für sie die Möglichkeit, ihre Hebesätze anzupassen und so dafür zu sorgen, dass sich insgesamt ihr Grundsteueraufkommen nicht erheblich verändert. Die Gemeinden haben angekündigt, dass sie dies auch tun werden – denn insbesondere eine Erhöhung der Grundsteuer anlässlich der verfassungsrechtlich gebotenen Neuregelung wäre politisch nicht vermittelbar. Die Information wurde vom Bundesfinanzministerium eingeholt.
Welche Auswirkungen hat die Grundsteuerreform?

Die Grund­steu­er ist nicht ein­heit­lich ge­re­gelt. Die Län­der Ba­den-Würt­tem­berg, Bay­ern, Ham­burg, Hes­sen und Nie­der­sach­sen ha­ben von der Öff­nungs­klau­sel Ge­brauch ge­macht und die Be­wer­tung des Grund­ver­mö­gens für Zwe­cke der Grund­steu­er lan­des­ge­setz­lich ge­re­gelt.

Ob­wohl die Re­form ins­ge­samt auf­kom­mens­neu­tral aus­ge­stal­tet wird und der Steu­er­zah­ler nicht mehr oder we­ni­ger Grund­steu­er zah­len soll, wer­den sich die in­di­vi­du­el­len Steu­er­zah­lun­gen ver­än­dern. Es wer­den ei­ni­ge mehr Grund­steu­er be­zah­len müs­sen und an­de­re we­ni­ger. Wie sich die Grund­steu­er­zah­lun­gen ein­zel­ner Steu­er­pflich­ti­ger ver­än­dern wer­den, lässt sich noch nicht pau­schal be­ant­wor­ten.

Der deutsche Steuerberaterverband hat empfohlen Einspruch gegen die Bescheide über die Feststellung des Grundsteuerwertes einzulegen.

Wo finde ich detaillierte Informationen?

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesfinanzministeriums.